Musik Recht
(Mp3 , Rippen , usw)
MP3 - was ist erlaubt?
Darf ich die Songs meines Lieblingsstars im Internet zum Herunterladen anbieten?
Nein. An der Musik auf einer CD bestehen Rechte von Autoren, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern. Diese Rechte erwirbt man nicht, wenn man eine CD kauft. Man hat grundsätzlich nur das Recht, die Musik im privaten Rahmen zu hören. Deshalb darf ich mit meiner CD eben nicht machen, was ich will. Ebensowenig, wie ich eine CD einfach kopieren und die Vervielfältigungsstücke verbreiten darf, darf ich die Musik einer CD ohne Einwilligung "in das Internet" kopieren und dadurch der Öffentlichkeit anbieten. Das gilt nicht nur für den Fall, dass ich anderen das Herunterladen von Musiktiteln ermöglichen möchte, sondern auch schon dann, wenn sie anderen auf Abruf zum Anhören angeboten wird.
Also: Wenn ich auf meiner Homepage Musikstücke anbieten möchte, muss ich vorher die Einwilligung sämtlicher Berechtigten einholen. Wie bei dem Kopieren von CDs muss ich mich an die GEMA (für die Autorenrechte) und an den Tonträgerhersteller (für seine eigenen Rechte und die der mit ihm vertraglich verbundenen Künstler) wenden, bevor ich die Musik im Internet benutze. Ein privater Gebrauch, der die vorherige Einwilligung entbehrlich machen würde, liegt bei einem öffentlichen Angebot im Internet nicht vor.
Darf ich Links auf fremde Musikangebote setzen?
Nein. Auch das Setzen von Links auf Musikfiles, die ein anderer illegal im Netz anbietet, ist unzulässig. Denn auch dadurch mache ich illegal angebotene Musikfiles öffentlich zugänglich. Keinesfalls reicht es aus, sich einfach von den gelinkten Inhalten zu distanzieren, wie man es häufig auf Homepages lesen kann. Denn das Setzen des Links erfolgt ja gerade mit dem Ziel, die Musikinhalte von der eigenen Homepage aus anbieten zu können, ohne sie auf den eigenen Server aufspielen zu müssen.
Darf ich illegal angeboten Musikfiles herunterladen?
Nein. Es ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Download einer illegal angebotenen Musikdatei zulässig sei. Es wird zwar häufig auf § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hingewiesen. Dabei wird jedoch folgendes übersehen: Es ist zwar gestattet, zum eigenen privaten Gebrauch eine Kopie eines Werkes (z.B. eines Musiktitels) herzustellen. Ungeschriebene Voraussetzung dafür ist aber, dass die "Kopiervorlage" rechtmäßig erlangt worden ist. Mit anderen Worten: Was illegal angeboten wird, kann nicht rechtmäßig kopiert werden, selbst wenn die Kopie für den privaten Gebrauch bestimmt ist. Man kann es auch mit folgendem Beispiel erläutern: Es ist natürlich zulässig, sich eine CD zu kaufen. Unzulässig ist der Kauf aber dann, wenn die CD zuvor gestohlen wurde. So ähnlich ist das mit illegalen Angeboten im Internet: Ich darf natürlich Musikfiles herunterladen, die (beispielsweise vom Hersteller selbst) rechtmäßig angeboten werden. Erfolgt das Angebot aber ohne Einwilligung der Rechteinhaber (wie auf den meisten Sites), so ist der Erwerb (das Herunterladen) der Musikdateien illegal.
Diese Ansicht hat sich allerdings bislang noch nicht überall durchgesetzt. Eine Gerichtsentscheidung dazu existiert noch nicht.
Bei der Novelle des Urheberrechtsgesetzes hat sich der Gesetzgeber nunmehr dazu entschieden, den Grundsatz ausdrücklich zu regeln: Von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen darf keine Privatkopie angefertigt werden. Da es sich bei illegalen Musikangeboten im Netz, insbesondere in so genannten "Musiktauschbörsen" regelmäßig um offensichtlich rechtswidrige Angebote handelt, ist ein legaler Download also nicht möglich.
Kopieren von Audio-CDs und Urheberrecht
Darf ich mit meiner CD nicht machen, was ich will, sie also auch kopieren?
Niemand findet etwas dabei, dass man mit der Eintrittskarte zu einem Konzert lediglich das Recht erwirbt, die Musikdarbietung zu erleben. Jedem ist klar, dass es verboten ist, die Aufführung mitzuschneiden. Beim Tonträger dagegen glauben viele, sie dürften mit der auf ihm gespeicherten Musik machen, was sie wollen. Tatsächlich erwirbt man aber auch beim Kauf eines Tonträgers - wie bei der Konzertkarte - grundsätzlich nur das Recht, die Musik im privaten Rahmen zu hören.
Wer eine Audio-CD kopieren oder sich aus verschiedenen CDs eine persönliche Wunsch-CD zusammenstellen möchte, muss sich deshalb nicht nur über die technischen Voraussetzungen des CD-Brennens informieren. Er/Sie muss auch klären, ob die Vervielfältigung rechtlich überhaupt zulässig ist. Denn an einer CD und der auf ihr enthaltenen Musikdarbietung bestehen Rechte, die durch eine Vervielfältigung verletzt werden können.
Wem gehört die Musik auf einer CD?
Wer eine CD kauft, erwirbt nur das Sacheigentum an der Plastikscheibe, nicht etwa auch die Rechte der Autoren (Komponisten und Textdichter), ausübenden Künstler und Hersteller. Grob vereinfachend kann man das mit der Miete eines Autos vergleichen: Als Mieter bekomme ich zwar einen Schlüssel und darf das Auto vertragsgemäß bewegen, aber natürlich nicht weitervermieten oder gar verkaufen. Niemand darf fremdes "geistiges Eigentum" ohne Genehmigung verwerten, selbst wenn man Eigentümer der körperlichen CD ist. Die Vervielfältigung eines Tonträgers ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Zustimmung jedes Rechteinhabers eingeholt wurde.
Für die Vervielfältigungsrechte der Komponisten und Textdichter (§ 16 Urheberrechtsgesetz, UrhG) muss man sich an die GEMA (= Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wenden, die diese Rechte regelmäßig für die Autoren wahrnimmt. Die Rechte der übrigen Rechteinhaber müssen bei dem Tonträgerhersteller eingeholt werden, dessen CD als Vorlage für die Kopie benutzt werden soll. Dieser kann für sich selbst (§ 85 UrhG) und die mit ihm vertraglich verbundenen ausübenden Künstler (§ 77 UrhG) Vervielfältigungslizenzen erteilen.
Wer ohne die ausdrückliche Zustimmung nur eines dieser Rechteinhaber CDs kopiert handelt rechtswidrig und macht sich sogar strafbar (vgl. §§ 106, 108 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UrhG).
Im privaten Rahmen darf ich doch kopieren?
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG ausnahmsweise zulässig. Der privaten Vervielfältigung von CDs sind aber enge Grenzen gesetzt. Im einzelnen ist zu beachten:
- Es dürfen immer nur einige wenige Kopien angefertigt werden.
- Zulässig ist die Vervielfältigung nur für den privaten eigenen Gebrauch, wozu auch noch der (Mit-)Gebrauch durch Familienangehörige oder enge Freunde zählt.
- Die Vervielfältigung ist nur zulässig, wenn der private Gebrauch auch tatsächlich bezweckt ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Vervielfältigung von vornherein mit der Absicht geschieht, die Kopie zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken. Denn in diesen Fällen kann derjenige, der die Kopie anfertigt, sie gerade nicht mehr benutzen, so dass kein eigener Gebrauch bezweckt ist, sondern der Gebrauch durch einen anderen.
- Gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG ist es zwar zulässig, die Kopie durch einen anderen herstellen zu lassen. Dieser darf aber stets nur auf Bestellung und darüber hinaus auch nur unentgeltlich tätig werden. Anders als beispielsweise beim Kopieren von Printmedien in Copyshops dürfen aus dem Kopieren von CDs also keine Einkünfte erzielt werden.
- Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 1 UrhG ist, dass die Kopiervorlage rechtmäßig erlangt worden sein muss. Illegal erlangte CDs dürfen also auch nicht zum privaten Gebrauch kopiert werden. Es muss sich bei der Kopiervorlage aber nicht um eine eigene CD handeln.
- Von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen darf keine Privatkopie hergestellt werden. Das bedeutet: Die Kopie einer evidenten Raubkopie ist illegal.
- Ist ein Tonträger kopiergeschützt, so muss dieser Schutz respektiert werden. Das Knacken des Kopierschutzes ist auch nicht zum privaten Gebrauch zulässig.
- Zu beachten ist ferner, dass die einmal rechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke keinesfalls später verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden dürfen (§ 53 Abs. 6 UrhG). Das bedeutet, dass auch Kopien, die ursprünglich für den privaten Gebrauch hergestellt wurden, später nicht öffentlich angeboten, verkauft, verschenkt oder in der Öffentlichkeit abgespielt werden dürfen. Auch das zur Verfügung Stellen der Musikkopien in so genannten "Internet-Tauschbörsen" ist nicht erlaubt.
Was ist denn nun von § 53 UrhG gedeckt?
Von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt ist beispielsweise das Überspielen einer CD oder von Teilen davon für den privaten Gebrauch im Auto, wenn man die Original-CD nicht immer zwischen Auto und Wohnung hin und her tragen möchte. Unzulässig ist dagegen, eine CD zu brennen, um sie anschließend zu verschenken. Ebensowenig darf man sich seinen CD-Brenner dadurch finanzieren, dass man auf Bestellung gegen Entgelt CDs brennt oder angefertigte Kopien verkauft. Schließlich ist das Umgehen eines Kopierschutzes unzulässig, selbst wenn man eine Privatkopie erstellen möchte.
Wem nützt es, das Kopieren von CDs zu verbieten?
Häufig hört man das Vorurteil, das Verbot, CDs ohne Erlaubnis zu kopieren, mache allein die Megastars noch reicher. Es stimmt zwar, dass hauptsächlich die CDs bekannter Künstler kopiert werden. Der Blick auf die großen Stars darf aber nicht von dem eigentlichen Problem ablenken: Die unerlaubte Vervielfältigung (und Verbreitung) von Tonträgern schadet nicht nur einzelnen Autoren, Künstlern und Tonträgerherstellern, sondern dem Wirtschaftskreislauf der Musikindustrie insgesamt. Dem Markt wird Geld entzogen, das von den berechtigten Tonträgerherstellern zu einem großen Teil in neue Produktionen investiert worden wäre.
Warum sind Original-CDs so "teuer"?
Jeder Kunde weiß, wie wenig ein CD-Rohling im Vergleich zu einer bespielten Audio-CD kostet. Bespielte Tonträger kosten ihren Preis, wofür jedoch die Fertigungskosten zuallerletzt verantwortlich sind. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch zahlt man nämlich eigentlich nicht für "eine CD", sondern für die Musik, die auf ihr gespeichert ist. In der Musik ist der kreative und wirtschaftliche Einsatz der Komponisten, Textdichter, ausübenden Künstler (Interpreten) und Tonträgerhersteller enthalten. Das Trägermedium hat die Musik nur in möglichst hoher Qualität aufzubewahren und wiederzugeben. Um auf den schon erwähnten Vergleich mit der Konzertkarte zurückzukommen: Weder bei dem Pappkärtchen (Ticket) noch bei der Kunststoffscheibe (CD) spielt der Materialwert eine nennenswerte Rolle.
Musik ist teuer: In erster Linie müssen Komponisten und Textdichter für ihre Schöpfungen einen fairen Ertrag erzielen können, ebenso wie die Interpreten für ihre kreativen Leistungen. Sie können ihre Arbeitsergebnisse ebensowenig verschenken wie der Bäcker, der seine Brötchen verkaufen muss. Bei einem autorisierten Tonträger sind die pro verkauften Tonträger anfallenden Lizenzen einer der größten Kostenfaktoren. Sie machen meist mehr als ein Drittel des Abgabepreises an den Handel aus. Den Rest zehren Ausgaben für die (künstlerische) Produktion der Musikaufnahmen und für Promotionmaßnahmen (Werbung, einschließlich Musikvideos), eine Risikoumlage ("Ausgleich für Flops", denn nur 15 - 20% aller Neuerscheinungen spielen ihre Kosten ein), ferner Kosten für Fertigung, Konfektionierung, Vertrieb und Verwaltung weitgehend auf. Der am Ende verbleibende Gewinn fällt deshalb meist erstaunlich bescheiden aus.
Verdienen die Berechtigten nicht auch an der Privatkopie?
Tatsächlich existiert eine sogenannte "Leermedien- und Geräteabgabe", die auch auf bespielbare CDs und CD-Brenner anwendbar ist. Pro Stunde Spielzeit erhalten sämtliche Rechteinhaber (Autoren, Künstler, Tonträgerhersteller) € 0,0614 für jeden CD-Rohling. Bei einer Original-CD-Neuerscheinung fließen pro Stück allein an die GEMA (Autoren) ca. € 1,00. Die einmalige Geräteabgabe pro HiFi-CD-Recorder beträgt sage und schreibe € 1,28. Über die Vergütung für computergestützte Brenner ist erst vor kurzem nach langem Streit eine Einigung erzielt worden (€ 7,50 pro Brenner, abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts von 20%, so dass letztlich € 6,00 zu zahlen sind). All diese "Abgaben" zahlt der Kunde mit dem Kaufpreis, ohne sich dessen bewusst zu werden. Es versteht sich von selbst, dass aus diesen "Einkünften" kein neues Repertoire finanziert werden kann.
Zum guten Schluss
Die rechtlichen Grenzen, die dem Kopieren von Tonträgern gezogen werden, bestehen aus gutem Grund. Sie sind letztlich für das Bestehen der gesamten Musikwirtschaft unerlässlich. Davon profitieren im Ergebnis auch die Verbraucher, denn nur ein effektiver Schutz der Rechteinhaber gewährleistet überhaupt ein umfangreiches und attraktives Musikangebot, das alle musikalischen Bereiche umfasst. Unerlässlich ist aber, dass die Rechte in der Praxis auch eingehalten werden.
Dr. Thorsten Braun, 07.01.2004
Mein Schlusswort zu diesem Thema ist also Öffentlich Herunterladen ist nicht legal privat tauschen geht im bekannten und Freundeskreis.
CD´s kopieren kann man wenn man keine Kopierschutz umgehen muß .
CD´s darf man Kopieren bis zu 5 Kopien wenn man das Orginal besitzt .
Und nun zum Schluß wenn es einen stört was ich hier schreibe oder mache ,kein Problem den es ist legal , den ich besitze von JEDEM Lied das ich habe das Orginal auf CD oder Vinyl .
Und falls es so ist das jemand mir mal wieder die Gema usw schicken will haben wir sicher viel Spaß ,weil beim letzten mal gaben sie nach der Überprüfung nach 9 Stunden auf .
Mit freundlichen Grüßen
Helmut
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